Welche Rechte habe ich als Schwangere am Arbeitsplatz?

Die Rechte von Schwangeren am Arbeitsplatz sind im Mutterschutzgesetz verankert. Das Gesetz dient dem Schutz erwerbstätiger Mütter, wurde 1952 ins Leben gerufen und 2006 zuletzt geändert. Das Mutterschutzgesetz bezieht sich ausschließlich auf Arbeitnehmerinnen. Für Beamtinnen gilt die so genannte Mutterschutzverordnung des Bundes und der Länder, die inhaltlich weitgehend identisch ist.

Sobald eine Frau Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhält, ist sie verpflichtet, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist seinerseits verpflichtet, der werdenden Mutter bestimmte Rechte einzuräumen, die dem Schutz ihrer Gesundheit und dem Schutz des ungeborenen Babys dienen.
Der Gesundheitsschutz besagt, dass jegliche Tätigkeiten, die eine Gefährdung für Mutter oder Kind beinhalten könnten, untersagt sind. Hierzu zählen eine Vielzahl von Handlungen, so zum Beispiel die Arbeit am Fließband, schwere körperliche Arbeit, der Kontakt mit giftigen Stoffen etc. Ab dem vierten Monat sind fahrende Tätigkeiten (z.B. Bus- oder Kurierfahrten) einzustellen. Sollten diese Regelungen nicht eingehalten werden, kann der Arzt der werdenden Mutter ein Beschäftigungsverbot anordnen.
Das tägliche Stundenlimit liegt bei 8,5 Stunden pro Tag, bzw. bei 90 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen. Jegliche Arbeit an Sonn- und Feiertagen, sowie Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr sind verboten. Es bestehen Ausnahmen für die Bereiche Gastronomie, Theater und Krankenpflege.
Bei überwiegend stehenden oder sitzenden Tätigkeiten besteht das Recht auf Pausen, in denen die Schwangere sitzen oder umherlaufen kann.


Schwangere sind, abgesehen von sehr wenigen Ausnahmen, nicht kündbar. Die Kündigungssperre beginnt mit der Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber und endet vier Monate nach der Geburt des Kindes, bzw. zum Ende des Erziehungsurlaubes. Sollte eine Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt sein, bevor er Kenntnis von der Schwangerschaft hatte, gilt die Kündigung nicht, sofern der Arbeiteber bis zu zwei Wochen nach der Kündigung über die Schwangerschaft informiert wird.
Ärztliche Vorsorgetermine müssen außerhalb der Arbeitszeiten geplant werden. Ist dies terminlich von Seiten des Arztes nicht möglich, ist der Arbeitgeber verpflichtet, der werdenden Mutter bei vollem Lohnausgleich frei zu geben.

Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen, die sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnen, darf nicht mehr gearbeitet werden, es sei denn, die Schwangere verzichtet ausdrücklich und schriftlich auf die Freistellung. Der Widerruf kann jederzeit ohne Angabe von Gründen zurück genommen werden. Nach der Geburt darf weitere acht Wochen nicht gearbeitet werden. Hier ist ein Verzicht auf die Freistellung der Mutter zum Wohle des Kindes nicht möglich.

Falls Schwangere am Arbeitsplatz Probleme bekommen, weil eventuell das Mutterschutzgesetz nicht vollumfänglich eingehalten wird, können sie sich an den Betriebsrat (Personalrat), das Gewerbeaufsichtsamt, oder das zuständige Amt für Arbeitsschutz wenden.


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